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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 7 U 228/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 |
2. Wurde der Operationstermin erst nach der Einwilligungserklärung des Patienten bestimmt, ist in der Regel eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Patienten nicht dargetan. Ein generelle Verpflichtung, den Zeitraum zwischen der Aufklärung und der in Betracht kommenden Operation in jedem Fall so zu bemessen, dass der Patient noch einen anderen Arzt konsultieren kann, besteht nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 7 U 228/02
Verkündet am 23. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. November 2002 - 5 O 136/99 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger sind die Erben des am 20. Juli 1933 geborenen und am 24. Juni 2001 verstorbenen K. . Sie nehmen die Beklagten auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und mangelnder Aufklärung in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat einen Behandlungsfehler verneint, jedoch eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung bejaht und sie unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von Euro 100.000,- verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Der Senat hat den Beklagten zu 2 angehört und Dr. T. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten zu 2 und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2004 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte zu 2 hat Herrn K. vor der Operation vom 22. September 1997 hinreichend aufgeklärt.
1. Behandlungsfehler hat das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten verneint. Die Beklagten greifen das, da ihnen günstig, nicht an. Aber auch die Kläger kommen darauf im Berufungsrechtszug nicht zurück. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten zu 2 und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2 den Verstorbenen, Herrn K. , am 19. September 1997 über die Risiken der operativen Entfernung des Cavernoms im Bereich des Rückenmarks ausreichend aufgeklärt hat.
a) Die Einwilligung des Patienten in einen operativen Eingriff kann nur dann als wirksam angesehen werden, wenn er zuvor vom Arzt hinreichend aufgeklärt worden ist. Der Sinn und Zweck der Aufklärung liegt darin, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren. Ihm soll eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht kommenden Behandlung sowie von den Belastungen und Risiken, denen er sich aussetzt, vermittelt werden, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung über die Frage zu ermöglichen, ob er in die ärztliche Behandlung einwilligt oder nicht. Aufzuklären ist der Patient insbesondere über die Risiken, die mit dem in Betracht kommenden Eingriff typischerweise verbunden sind.
b) Nach dem vom Landgericht erhobenen Sachverständigengutachten, ist das Risiko einer schweren neurologischen Schädigung bis hin zur vollständigen Querschnittslähmung, wie sie bei Herrn K. aufgetreten ist, ein typisches, wenn auch seltenes Risiko einer Operation eines Cavernoms am Rückenmark. Nach diesen überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat nach eigener Prüfung beitritt, war es geboten, Herrn K. nicht nur über die allgemeinen Risiken einer Operation aufzuklären, sondern insbesondere auch über das Risiko einer Verschlechterung der neurologischen Situation bis hin zu einer irreversiblen Querschnittslähmung.
c) Die Durchführung der erforderlichen Aufklärung durch den Arzt steht zur Beweislast der Behandlungsseite. An den Beweis der gehörigen Erfüllung der Aufklärungspflichten durch die Behandlungsseite dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sollte dem Arzt, der in anderen vergleichbaren Fällen richtig aufgeklärt hat, im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (grundlegend BGH, Urt. v. 8.1.1985 - VI ZR 15/83, VersR 1985, 361, 362). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - außer Streit steht, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Gespräch stattgefunden hat, in dem es um die bevorstehende Operation ging (Senat, Urt. v. 8.10.1997 - 7 U 61/96, NJW 1998, 1800; Urt. v. 26.2.2002 - 7 U 4/00, MedR 2003, 229; OLG Brandenburg, Urt. v. 1.9.1999 - 1 U 3/99, VersR 2000, 1283; OLG Hamm v. 22.3.1993 - 3 U 182/92, VersR 1995, 661 mit Nichtannahmebeschluss des BGH v. 15.3.1994 - VI ZR 163/93).
Der Senat ist nach der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2 und der Vernehmung des Zeugen Dr. T. davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 bei der Operation von Prozessen, die im Rückenmark selbst liegen, üblicherweise über die damit verbundenen Risiken, insbesondere auch über das Risiko von Verschlechterungen des neurologischen Zustands bis hin zur Querschnittslähmung aufklärt. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Dr. T. nach seinen eigenen Angaben nur in allenfalls zehn Fällen bei entsprechenden Aufklärungsgesprächen anwesend war, die der Beklagte zu 2 mit Patienten geführt hat. Diese verhältnismäßig geringe Zahl erklärt sich ohne weiteres daraus, dass Operationen dieser Art - also Operationen von Prozessen am Rückenmark - in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1 nur etwa 15 bis 20 mal pro Jahr durchgeführt werden, der Zeuge nur etwas mehr als ein Jahr als Assistent des Beklagten zu 2 für privat versicherte Patienten tätig und nicht bei allen Aufklärungsgesprächen dabei war. Angesichts dessen ist es für den Nachweis der Üblichkeit der Aufklärung ausreichend, dass der Zeuge deren Inhalt für die genannte Zahl an Fällen bestätigt hat.
d) Aufgrund des damit geführten Nachweises, dass der Beklagte zu 2 in vergleichbaren Fällen stets über das Risiko einer dauerhaften Querschnittslähmung aufgeklärt hat, sowie aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2 den Verstorbenen, Herrn K. , am 19. September 1997 in der gebotenen Weise aufgeklärt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2 sich nach seinen Angaben zwar an seine eigenen Ausführungen sowie daran erinnern konnte, dass Herr K. an der Aufklärung interessiert war und in die Operation einwilligte, aber angab, keine Erinnerung mehr daran zu haben, wie Herr K. auf die Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung reagierte. Im Hinblick darauf, dass das Aufklärungsgespräch bereits längere Zeit zurückliegt, ist es plausibel, dass dem Beklagten zu 2 vor allem die für ihn wichtigen Punkte des Gesprächs, insbesondere die letztlich erklärte Einwilligung des Patienten im Gedächntis geblieben ist, nicht aber die Einzelheiten des Verlaufs des Gesprächs, das dieser Entscheidungsbildung beim Patienten vorausgegangen war.
e) Ob der Beklagte zu 2 Herrn K. im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auch über sonstige Risiken der Operation, insbesondere das Risiko einer sonstigen Verschlechterung der neurologischen Situation aufgeklärt hat, ist schon deshalb unerheblich, weil sich dieses Risiko nicht realisiert hat (BGH, Urt. v. 15.2. 2000 - VI ZR 48/99, VersR 2000, 725, 726). Im übrigen muss der Arzt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die statistische Häufigkeit von Komplikationen ohnehin nicht ungefragt angeben.
f) Die Aufklärung erfolgte auch - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zu spät. Das Aufklärungsgespräch fand an einem Freitag statt. Der Beklagte zu 2 hat bei seiner Anhörung erklärt, die Festlegung des Operationstermins auf den darauffolgenden Montag sei erst im Anschluss an das Gespräch erfolgt. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Wurde der Operationstermin aber erst nach der Einwilligungserklärung des Patienten bestimmt, ist außerdem eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit von Herrn K. von den Klägern nicht - wie nötig (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 131/02, NJW 2003, 2012, 21014) - dargetan. Ob die Auffassung der Kläger zutrifft, der Zeitraum zwischen der Aufklärung und der in Betracht kommenden Operation müsse generell so bemessen sein, dass der Patient die Möglichkeit habe, einen anderen Arzt zu konsultieren, bedarf im Streitfall keiner Erörterung, weil Herr K. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach gehöriger Aufklärung seine Einwilligung in die Operation erklärt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Operationstermin bestimmt war. Er hatte damit ohne weiteres die Möglichkeit, die Entscheidung über eine Einwilligung zu vertagen, um zuvor den Rat anderer Ärzte einzuholen.
3. Eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung ist damit nicht begründet. Auf die Frage, ob Herr K. auch bei ausreichender Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte, kommt es demnach nicht an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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